Satzung des Kreisverbandes Wilhelmshaven 

»Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« – Kreisverband Wilhelmshaven 

– Die PARTEI – 

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Vom 02. Dezember 2018 (letzte Änderung am 03. Juli 2021) 

§ 1 – Zweck und Name 

(1) Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische, sexistische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei. 
(3) Der Kreisverband Wilhelmshaven führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Wilhelmshaven“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI KV Wilhelmshaven“.  
(4) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Wilhelmshaven 
(5) Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf das Stadtgebiet Wilhelmshaven. 

§ 2 – Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes. 

§ 3 – Verstöße gegen die Satzung  

Verstöße werden an den Landesverband gemeldet, welcher gemäß seiner Satzung Maßnahmen ergreift. 

§4 Gliederung 

(1) In Wilhelmshaven erfolgt die Gliederung nachgeordneter Gebietsverbände in Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet innerhalb eines oder mehreren Stadtteilen innerhalb von der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven 
(2) Die Ortsverbände sind dem Kreisverband direkt nachgeordnet. 
(3) Ortsverbände sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen. 
(4) Der Kreisvorstand muss einer Gründung zustimmen. 

§ 5 – Organe 

(1) Organe sind der Kreisvorstand und der Kreisparteitag 
(2) Der Kreisvorstand vertritt die Partei in Wilhelmshaven nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen. 
(3) Dem Kreisvorstand gehören mindestens 5 Mitglieder an: 
1. Zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine FrauInterTrans*-Person, 
2. Zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende 
3. Ein*e Schatzmeister*in 
weitere Ämter können Belegt werden: 
4. Ein*e Generalsekretär*in 
5. Ein*e politische*r Geschäftsführer*in 
6. Ein*e unpolitische Geschäftsführer*in 
7. Sowie 2 weitere Mitglieder*innen  
(4) Der Vorstand soll mindestparitätisch, d. h. mindestens zur Hälfte mit FrauenInterTrans*- Personen besetzt sein. 
(5) Die Mitglieder*innen des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
(6) Auf Antrag von mindestens 10 Parteimitglieder*innen in Wilhelmshaven kann der Vorstand des Kreisverbandes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. 
(7) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages. 

§ 6 – Mitgliederversammlung 

(1) Der Kreisparteitag wird von einem/einer der Kreisvorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem/einer der beiden Stellvertreter*innen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Auf die verkürzte Ladungsfrist muss hingewiesen werden. 
(2) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz in Wilhelmshaven. 
(3) Gäste und Presse können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht. 

§ 7 – Bewerber*innenaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen 

(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, die Satzungen der übergeordneten Parteiorganisationen. 
(2) Kreisbewerber*innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben. 

§ 8 – Parteiämter und Erstattungen 

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. 

§9 – Satzungsänderungen 

(1) Änderungen dieser Satzung beschließt der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. 
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand oder einer vom Kreisvorstand berufene Person eingegangen sind.